Europäischer Köhlerverein e.V.
Hauptstrasse 28
08326 Sosa
Fax: 037752/8122
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Der Verein - Satzung

( Neufassung beschlossen zur 5. Jahreshauptversammlung des EKV am 12.08. 2005 in Rohr im Gebirge / Österreich )

§ 1 Der „Europäische Köhlerverein“ mit Sitz in Sosa / Erzgebirge, Freistaat Sachsen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein versteht sich als Dachverband, dem alle Vereine und Vereinigungen, die sich mit traditionellen Pyrolyseverfahren beschäftigen, beitreten können, wenn sie gemeinnützig tätig sind und diese Satzung anerkennen. Der Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Pflege des traditionellen regionalbezogenen Handwerks der Köhlerei, Teerschwelerei, der Pechsiederei und Harzer und artverwandter Gewerke sowie die Darstellung des Zusammenhangs der Köhlerei mit dem historischen Bergbau und Hüttenwesen. Der Verein widmet sich der Förderung des Heimatgedankens und der Pflege von Brauchtum und Kultur in den Regionen Europas, wo noch heute das Köhlerhandwerk u. o. g. Gewerke in ihrer ursprünglichen Form erhalten geblieben sind. Die Mitglieder des Vereins setzen sich in ihrer Heimat für die Erhaltung historischer Köhlereien ein und unterstützen die Wiederherstellung solcher Anlagen und deren Ausbau zu Heimatmuseen und Freiluftmuseumsanlagen an den ehemaligen Standorten des Köhlerhandwerks, der Teerschwelereien, der Pechsiedereien und anderer oben genannter Handwerke.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 6 Die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister wurde beim Amtsgericht Aue beantragt. Die Eintragung erfolgte unter VR 555.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person sein, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Arten der Mitgliedschaft:

    In den Verein können ordentliche Mitglieder europäischer Länder wie:

    • jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab dem 18. Lebensjahr ( Köhler, Freunde der Köhlerei und andere )
    • Kommunen, die in ihrem Bereich eine Köhlerei u.a. ( siehe § 1 ) haben oder die Pflege des Handwerks im touristischen Sinne betrieben wird oder unterstützt werden soll
    • Verbände, Vereine, Gewerbe, Hotels, Gaststätten und weitere touristische Betriebe
    Weitere Mitglieder können sein:
    • Landesfremdenverkehrsverbände
    • Regionale Fremdenverkehrsverbände
    Ebenso können Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das Präsidium. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereins erworben haben.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile zu genießen, die derselbe bietet. Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zur Förderung des Köhlerhandwerkes zu unterstützen. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Leistung des Beitrages gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod des Einzelmitglieds
  • freiwilligen Austritt durch Kündigung des Mitglieds
  • Ausschluss des Mitglieds
Der Austritt/Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Präsidiumsmitglied zu richten. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist der Betroffene anzuhören. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitgeteilt werden.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere

  1. grober Verstoß gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums sowie Zuwiderhandlungen im Allgemeinen
  2. Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher schriftlicher Mahnung
Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verein – aus welchem Grund auch immer – erlöschen erst nach deren Erledigung. Die Beitragspflicht endet erst mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss/Kündigung erfolgt ist.

§ 10 Beiträge und Geschäftsjahr

Die Höhe der Beiträge und deren Einzug regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, über diese beschließt die Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Vergütungen

Wird ein Mitglied des Vereins oder eine andere Person auf Weisung des Präsidiums für den Verein tätig, so kann hierfür vom Präsidium eine Vergütung festgelegt werden. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vergütungen sind Mindestvergütungen, die sich an den staatlichen Sätzen orientieren.

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins bestehen aus:

  1. der Mitgliederversammlung
  2. dem Präsidium

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Eine Mitgliederversammlung muss einmal in zwei Geschäftsjahren ( in der Regel zu den Köhlertreffen ) stattfinden. Zur Mitgliederversammlung hat das Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen, Ort und Zeitpunkt der Versammlung sind vom Präsidium gemeinsam zu bestimmen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Änderung der Satzung
    2. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge ( Erlass einer Beitragsordnung )
    3. Wahl des Präsidiums
    4. Genehmigung der Jahresrechnung
    5. Entlastung des Präsidiums
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Auflösung des Vereins
  5. Jede rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet am gleichen Tag und mit gleicher Tagungsordnung eine weitere Mitgliederversammlung statt und zwar eine halbe Stunde nach dem Termin, auf den die erste, nicht beschlussfähige Versammlung einberufen war. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung benötigt zur Abstimmung und Erledigung von Anträgen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine besondere Mehrheit ist notwendig für die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung. Anträgen dieser Art müssen wenigstens 60 % der nach § 13 Ziff. 5 anwesenden Mitglieder zustimmen.
  7. Anträgen von Mitgliedern zur Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn
    1. das Mitglied bei Präsidium einen entsprechenden Antrag schriftlich auf Aufnahme in die Tagesordnung stellt, der spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Präsidium eingegangen ist
    2. die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder diesen Antrag zulässt
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig, wenn
    1. mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidium beantragt
    2. das Präsidium dies aus zwingenden Gründen im Interesse des Vereins für notwendig hält. Für den Fall, dass Vereinsmitglieder eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, ist das Präsidium verpflichtet, diesem Antrag binnen einer Frist von 8 Wochen unter Wahrung § 13 Ziffer 3 Satz 2 der Satzung stattzugeben.
  9. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in seiner Abwesenheit ein anderes Präsidiumsmitglied. Zur Führung des Protokolls ist ein Protokollführer vom Präsidium zu bestimmen. Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Abgestimmt wird offen durch Erheben der Hand. Auf Antrag muss schriftlich geheim abgestimmt werden.

§ 14 Das Präsidium

Zur Führung des Vereins und zu dessen gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung als gesetzlicher Vertreter nach § 26 ff BGB ist ein Präsidium zu wählen. Es besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Das Präsidium besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
Das erweiterte Präsidium besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten. Dieser ist zur Vertretung des Vereins in Verbindung mit einem weiteren Präsidiumsmitglied ermächtigt. Darüberhinaus können jeweils zwei Mitglieder des Präsidiums den Verein in Gemeinschaft vertreten. Für das Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass sie von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident in der Wahrnehmung seiner Vertretung des Vereins in Verbindung mit einem weiteren Präsidiumsmitglied verhindert ist. Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Beirat

Zur Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder und besonders der Mitglieder aus europäischen Ländern kann ein Beirat mit bis zu vier Mitgliedern gebildet werden, der Aufgaben vom Präsidiums übertragen bekommt.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Ansprüchen Dritter, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt sind ( § 31 BGB).

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht das Privatvermögen der Mitglieder.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die formelle Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung nach Maßgabe § 13 Ziff. 6 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden die Mitglieder des Präsidiums dazu gemeinsam vertretungsweise beauftragt. Das nach der Abwicklung der Geschäfte verbleibende Vereinsvermögen wird auf eine geeignete steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde zur 5. Jahreshauptversammlung am 12.08.2005 beschlossen und ist wirksam mit Eintragung im Register.

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